Fachbetriebspflicht nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
EINLEITUNG:
Am 1. März 2010 ist das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Kraft getreten. Für Fachbetriebe und Anlagenbetreiber sind die §§ 62 und 63 von Bedeutung. Diese sind aus dem § 19g und § 19h des alten WHG hervor gegangen. Der § 62 bildet die
Rechtsgrundlage zum Erlass einer bundeseinheitlichen Verordnung (AwSV – Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen), die die bisherige VAwS der einzelnen Bundesländer ersetzt.
Tätigkeiten an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 WHG, wie zum Beispiel Heizöl- verbraucheranlagen, Altölsammelbehälter oder Behälter zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten, dürfen nur von dafür zugelassenen Fachbetrieben ausgeführt werden.
Fachbetrieb im Sinne des § 62 AwSV ist ein Betrieb der:
- über die Geräte und Ausrüstungsteile verfügt, durch die die Erfüllung der Anforderungen nach § 62 Absatz 1 und 2 des WHG und der AwSV gewährleistet wird.
- eine betrieblich verantwortliche Person bestellt hat mit
a. erfolgreich abgeschlossener Meisterprüfung in einem einschlägigen Handwerk, mit erfolgreichem Abschluss eines ingenieurwissenschaftlichem Studiums in einer für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung oder mit einer geeigneten gleichwertigen Ausbildung
b. mindestens zweijährige Praxis in dem Tätigkeitsgebiet des Fachbetriebs und
c. ausreichenden Kenntnissen in den in Satz 2 genannten Bereichen, die in einer Prüfung nachgewiesen wurden,
- nur Personal einsetzt, das über die erforderlichen Fähigkeiten für die vorgesehenen Tätigkeiten verfügt, beispielsweise auch an Schulungen von Herstellern zu einzusetzenden Produkten teilgenommen hat, und
- Arbeitsbedingungen schafft, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Tätigkeiten gewährleisten.
Auf welche Anlagen und Tätigkeiten bezieht sich der § 62 Wasserhaushaltsgesetz?
Die im § 62 aufgeführten Tätigkeiten beziehen sich auf die unter Absatz (1) aufgeführten Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Diese sind:
- Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe;
- Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen;
- Rohrleitungsanlagen (zur Beförderung und Versorgung) von wassergefährdenden Stoffen, die den Bereich eines Werkgeländes nicht überschreiten;
- Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe;
- Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silage-Sickersäften.
Die im Wasserhaushaltsgesetz angeführten wassergefährdenden Stoffe sind Stoffe wie Säuren, Laugen, Halogene, Metallcarbonyle, Beizsalz-, Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte, flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde, Gifte usw.
Gemäß § 3 AwSV werden Stoffe in drei Wassergefährdungsklassen (WGK) unterteilt:
Wassergefährdungsklasse 1: schwach wassergefährdende Stoffe
Wassergefährdungsklasse 2: deutlich wassergefährdende Stoffe
Wassergefährdungsklasse 3: stark wassergefährdende Stoffe
Heizöl (EL) ist in die Wassergefährdungsklasse 2 (WGK 2) eingestuft.